Notarblatt
Sehr geehrter Erwerbsinteressent, gemäss § 17 Abs. 2a des Beurkundungsgesetzes ist der Notar u. a. verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass:
1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem psönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und 2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen: bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen.
Wir bitten Sie daher dem Notariat Martin Dümler, Kreuznacher Straße 6, 55232 Alzey die nachstehenden erforderlichen Angaben zukommen zu lassen, somit dieses Ihnen den Kaufvertrag verbunden mit dem Werkvertrag der Firma Weisenburger Bau GmbH kurzfristig zukommen lassen kann.